Bürgerliches Gesetzbuch

§ 186 BGB Geltungsbereich

Gesetzestext

Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 186 BGB verweist.

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