Bürgerliches Gesetzbuch

§ 187 BGB Fristbeginn

Gesetzestext

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

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Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 187 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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