Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1943 BGB Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Gesetzestext

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 1943 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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