Erbe ausschlagen Frist: 6 Wochen, Kosten, überschuldeter Nachlass (2026)
Erbe ausschlagen: 6-Wochen-Frist § 1944 BGB, Erklärung beim Nachlassgericht, Kosten, Folgen für die Erbenkette. In 2 Min prüfen. Ab 4,99 EUR.
Bürgerliches Gesetzbuch
Gesetzestext
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1944 BGB verweist.
Beiträge, in denen § 1944 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.
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