Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2012 BGB Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter

Gesetzestext

(1) Einem nach den §§ 1960, 1961 bestellten Nachlasspfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Nachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Nachlasspfleger kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten.

(2) Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlassverwalter.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 2012 BGB verweist.

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