Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2013 BGB Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben
Gesetzestext
(1) Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen. Auf eine nach § 1973 oder nach
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Verweise in dieser Norm
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