Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2090 BGB Minderung der Bruchteile

Gesetzestext

Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.

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