Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2091 BGB Unbestimmte Bruchteile

Gesetzestext

Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 2091 BGB verweist.

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