Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2191 BGB Nachvermächtnisnehmer

Gesetzestext

(1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert.

(2) Auf das Vermächtnis finden die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften des § 2102, des § 2106 Abs. 1, des § 2107 und des § 2110 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

Titel 5 - Auflage

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 2191 BGB verweist.

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