Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2192 BGB Anzuwendende Vorschriften

Gesetzestext

Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende Anwendung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 2192 BGB verweist.

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