Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2267 BGB Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament

Gesetzestext

Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 2267 BGB verweist.

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 2267 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

Im Gesetz benachbart

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