Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2289 BGB Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338

Gesetzestext

(1) Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297.

(2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann der Erblasser durch eine spätere letztwillige Verfügung die nach § 2338 zulässigen Anordnungen treffen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 2289 BGB verweist.

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