Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2332 BGB Verjährung

Gesetzestext

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 2332 BGB verweist.

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 2332 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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