Schadensersatz fordern: Vorlage und Anspruch nach § 280 BGB
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Bürgerliches Gesetzbuch
Gesetzestext
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Beiträge, in denen § 252 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.
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