Bundesgerichtshof · Urteil vom 14. Oktober 2025

VI ZR 14/25

Schadensersatzanspruch gegen einen Tierarzt im Zusammenhang mit der Besamung einer Stute

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
6. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
14. Oktober 2025
Aktenzeichen
VI ZR 14/25
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:141025UVIZR14.25.0
Dokumentnummer
KORE725732025

Amtlicher Leitsatz

1. Fordert der Geschädigte entgangenen Gewinn, enthält § 252 BGB eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung, wonach der Geschädigte nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen braucht, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt.18

2. Die Erleichterungen der § 252 BGB, § 287 ZPO ändern nichts daran, dass es im Rahmen der notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns im Sinne des § 252 Satz 2 BGB konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen muss.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 28. November 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 13 von 21 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Vertrags gegen den Beklagten zu. Offen bleiben könne, ob der "Besamungsvertrag" als Werk- oder Dienstvertrag einzuordnen sei. Jedenfalls habe der Beklagte die Stute der Klägerin mit dem Samen des Hengstes S. statt mit dem Samen des Hengstes B. besamt und dadurch eine vertragliche Hauptpflicht verletzt. Diese Pflichtverletzung habe der Beklagte zu vertreten, er sei dem Grunde nach zum Ersatz eines daraus resultierenden Schadens verpflichtet. Die Klägerin habe Anspruch auf Ersatz der von ihr zusätzlich aufzubringenden Decktaxe in Höhe von 1.200 € für den Züchter des Hengstes S. Hätte der Beklagte den Samen von B. verwendet, hätte die Klägerin nicht zusätzlich zur Decktaxe für B. auch noch die Taxe für S. entrichten müssen.

Die Klägerin könne jedoch nicht den Beweis führen, dass ihr darüber hinaus ein Vermögensschaden in Höhe von 2.500 € entstanden sei. Die Klägerin mache "Schadensersatz wegen Nichterfüllung" in Höhe der Differenz zwischen dem Wert eines von B. abstammenden Fohlens und dem Wert des tatsächlich geborenen, von S. abstammenden Fohlens geltend. Das Produkt der Fortpflanzung zweier Lebewesen unterliege derart vielen, nicht vorhersehbaren Unsicherheiten, dass sich nicht prognostizieren lasse, welche Entwicklung ein Fohlen der Stute genommen hätte, wenn die Besamung durch B. statt durch S. erfolgt wäre. Ein Vergleich der Vermögenslage mit und ohne die Pflichtverletzung sei im Falle eines weder gezeugten noch geborenen Lebewesens so vielen Unsicherheiten unterworfen, dass er letztlich auf Spekulationen beruhen müsse, die eine hinreichende Überzeugungsbildung nicht zu begründen vermögen. Zwar bestünden züchterische Erfahrungssätze, die eine gewisse Prognose guter und weniger guter Anpaarungen ermöglichten. Das vorgelegte Privatgutachten beruhe jedoch auf abstrakten Erwägungen ohne Anschauung der konkreten Tiere. Erschwerend komme hinzu, dass es anders als im Fall der beiden Zuchthengste keine allgemeinen Erfahrungswerte über die Qualitäten der von der Stute hervorgebrachten Fohlen gebe. Bei den Zuchthengsten handele es sich um zwei ähnlich qualitätsvolle, im Dressur- bzw. Springsport hocherfolgreiche Warmbluthengste, die auch erfolgreich als Zuchthengste eingesetzt würden. Allein der Umstand, dass die Klägerin in ihrem Wunsch, ein Fohlen von einem ausgewählten Hengst mit Springgenen zu erhalten, enttäuscht worden sei, begründe als lediglich ideeller Wert nicht die Annahme einer konkreten Vermögenseinbuße. Objektive Gesichtspunkte, die die Annahme eines Schadens rechtfertigten, lägen nicht vor. Nach alledem könne die Klägerin auch keinen Ersatz der von ihr aufgewendeten Gutachterkosten verlangen. II.

Die zulässige Revision der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht der Mutter weder die geforderte Wertdifferenz (hierzu unter a)) noch den von der Revision geltend gemachten Mindestschaden (unter b)) und auch nicht die geforderten Sachverständigenkosten (unter c)) ersetzt verlangen.

a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der geforderten Wertdifferenz aus abgetretenem Recht der Mutter verneint. Der Beklagte schuldete aus dem mit der Mutter der Klägerin geschlossenen Behandlungsvertrag die gewissenhafte Vornahme der Besamung mit dem ihm zur Verfügung gestellten Samen im Rahmen eines Dienstvertrags (näher unter aa)). Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt, indem er die Besamung mit dem falschen Samen vorgenommen hat. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Eintritt eines auf dieser Pflichtverletzung beruhenden Schadens in Höhe der geforderten Wertdifferenz verneint hat (unter bb)).

aa) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob es sich bei dem zwischen der Mutter der Klägerin und dem Beklagten geschlossenen Vertrag um einen Dienst- oder um einen Werkvertrag handelt. Der Senat kann die vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung des Vertrags selbst vornehmen, weil keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu erwarten sind (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14, NJW 2015, 1246 Rn. 12; BGH, Urteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, ZIP 2009, 1367 Rn. 20; jeweils mwN).

(1) Behandlungsverträge mit Veterinärmedizinern über die Behandlung von Tieren fallen zwar nicht unter die §§ 630a ff. BGB, weil Patient im Sinne des § 630a Abs. 1 BGB nur ein Mensch ist und die §§ 630a ff. BGB speziell auf die besonderen Bedürfnisse des Menschen und den Schutz seines Selbstbestimmungsrechtes zugeschnitten sind (BT-Drucks. 17/10488 S. 18; Senatsurteil vom 10. Mai 2016 - VI ZR 247/15, BGHZ 210, 197 Rn. 16). Wie die humanmedizinische Behandlung ist aber auch die veterinärmedizinische Behandlung auf einen lebenden Organismus bezogen, bei dem der Arzt zwar das Bemühen um Helfen und Heilung, nicht aber den Erfolg schulden kann. Gerade wegen der Eigengesetzlichkeit und weitgehenden Undurchschaubarkeit des lebenden Organismus kann ein Fehlschlag oder Zwischenfall nicht allgemein ein Fehlverhalten oder Verschulden des Arztes indizieren (Senatsurteile vom 10. Mai 2016 - VI ZR 247/15, BGHZ 210, 197 Rn. 15; vom 15. März 1977 - VI ZR 201/75, NJW 1977, 1102, 1103, juris Rn. 11). Der Tierarzt, der es seinem Auftraggeber gegenüber übernimmt, ein Tier zu behandeln, schuldet daher in erster Linie den Einsatz der von einem gewissenhaften Veterinärmediziner zu erwartenden tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen (Senatsurteile vom 19. Januar 1982 - VI ZR 281/79, NJW 1982, 1327, juris Rn. 11; vom 18. März 1980 - VI ZR 39/79, VersR 1980, 652, juris Rn. 10). Unter Behandlung in diesem Sinne fällt auch die Besamung eines Tieres.

(2) Nach diesen Grundsätzen schuldete der Beklagte bei der Besamung der Stute mit dem von der Klägerin beschafften Samen des Hengstes B. ein solches Bemühen. Dass die Vertragsparteien ausnahmsweise etwas Abweichendes vereinbart hätten, nämlich den Erfolg der Züchtung eines Abkömmlings des Hengstes B., ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Die bereits in der Vergangenheit zweimal erfolglos durchgeführte Besamung der Stute der Klägerin mit dem Samen des Hengstes B. und die auf Anraten des Beklagten unmittelbar nach der Besamung am 9. Juni 2018 erfolgte erneute Beschaffung von Samen des Hengstes B. sprechen gegen die Vereinbarung eines solchen Behandlungserfolgs.

bb) Da der Beklagte keinen Erfolg seiner Behandlung schuldete, liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung, für die der Beklagte einzustehen hat, nicht darin, dass durch die Besamung kein vom Hengst B. abstammendes Fohlen gezeugt wurde. Eine Pflichtverletzung des Beklagten liegt aber darin, dass er die Besamung der Stute der Klägerin mit dem Samen des Hengstes S. und nicht - wie vereinbart - mit dem Samen des Hengstes B. vorgenommen hat. Der Beklagte hat den auf dieser schuldhaften Pflichtverletzung beruhenden Schaden aus abgetretenem Recht nach §§ 611, 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen. Der Geschädigte ist dabei so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten stünde (HK-BGB/Schulze, 12. Aufl., § 280 Rn. 17), wobei im Streitfall offen bleiben kann, ob Geschädigte die Mutter und/oder die Klägerin ist.

(1) Darauf, ob die Pflichtverletzung des Beklagten als grob anzusehen ist, kommt es, anders als die Revision meint, nicht an. Zwar führt nach der Senatsrechtsprechung im veterinärmedizinischen Bereich ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, grundsätzlich zur Umkehr der Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden (vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 2016 - VI ZR 247/15, BGHZ 210, 197 Rn. 11, 17). Die Klägerin macht aber keinen Schadensersatz für einen Gesundheitsschaden eines Tieres geltend. Sie fordert Ersatz für den infolge der Pflichtverletzung eingetretenen Vermögensschaden in Form von entgangenem Gewinn, den sie nach ihrer Behauptung im Fall einer pflichtgemäßen Besamung in Gestalt eines Fohlens von B. statt eines Fohlens von S. gehabt hätte.

(2) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf entgangenen Gewinn nach § 249 Abs. 1, § 252 BGB verneint hat.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE725732025

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.