Bürgerliches Gesetzbuch

§ 397 BGB Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis

Gesetzestext

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

-------------------------------------------------- Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung --------------------------------------------------

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