Bürgerliches Gesetzbuch

§ 412 BGB Gesetzlicher Forderungsübergang

Gesetzestext

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 412 BGB verweist.

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