Bürgerliches Gesetzbuch

§ 413 BGB Übertragung anderer Rechte

Gesetzestext

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

-------------------------------------------------- Abschnitt 6 - Schuldübernahme --------------------------------------------------

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