Bürgerliches Gesetzbuch
§ 413 BGB Übertragung anderer Rechte
Gesetzestext
Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
-------------------------------------------------- Abschnitt 6 - Schuldübernahme --------------------------------------------------
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