Bürgerliches Gesetzbuch

§ 463 BGB Voraussetzungen der Ausübung

Gesetzestext

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

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