Bürgerliches Gesetzbuch

§ 534 BGB Pflicht- und Anstandsschenkungen

Gesetzestext

Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.

Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag

Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse

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