Bürgerliches Gesetzbuch
§ 534 BGB Pflicht- und Anstandsschenkungen
Gesetzestext
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
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