Bürgerliches Gesetzbuch

§ 58 BGB Sollinhalt der Vereinssatzung

Gesetzestext

Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:

1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,

2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,

3. über die Bildung des Vorstands,

4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Im Gesetz benachbart

Rechtlicher Hinweis: Die Wiedergabe des Gesetzestextes dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Ob und wie eine Norm auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden ist, lässt sich aus dem Wortlaut allein nicht beantworten.