Bürgerliches Gesetzbuch

§ 606 BGB Kurze Verjährung

Gesetzestext

Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

Titel 7 - Sachdarlehensvertrag

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 606 BGB verweist.

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