Bürgerliches Gesetzbuch

§ 650a BGB Bauvertrag

Gesetzestext

(1) Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Für den Bauvertrag gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.

(2) Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.

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Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 650a BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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