Bürgerliches Gesetzbuch

§ 664 BGB Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen

Gesetzestext

(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.

(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 664 BGB verweist.

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