Bürgerliches Gesetzbuch

§ 687 BGB Unechte Geschäftsführung

Gesetzestext

(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei.

(2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet.

Titel 14 - Verwahrung

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 687 BGB verweist.

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