Bürgerliches Gesetzbuch

§ 691 BGB Hinterlegung bei Dritten

Gesetzestext

Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt, die hinterlegte Sache bei einem Dritten zu hinterlegen. Ist die Hinterlegung bei einem Dritten gestattet, so hat der Verwahrer nur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 691 BGB verweist.

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