Bürgerliches Gesetzbuch

§ 713 BGB Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter

Gesetzestext

Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 713 BGB verweist.

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