Bürgerliches Gesetzbuch

§ 740 BGB Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften

Gesetzestext

(1) Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen. (2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711, 711a, 712, die §§ 714, 715, 715a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 entsprechend anzuwenden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 740 BGB verweist.

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