Bürgerliches Gesetzbuch

§ 86 BGB Anwendung des Vereinsrechts

Gesetzestext

Die Vorschriften der §§ 26 und 27 Absatz 3 und der §§ 28 bis 31a und 42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 86 BGB verweist.

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