Bürgerliches Gesetzbuch

§ 895 BGB Voreintragung des Verpflichteten

Gesetzestext

Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 895 BGB verweist.

Im Gesetz benachbart

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