Bürgerliches Gesetzbuch
§ 896 BGB Vorlegung des Briefes
Gesetzestext
Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann derjenige, zu dessen Gunsten die Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer des Briefes verlangen, dass der Brief dem Grundbuchamt vorgelegt wird.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Im Gesetz benachbart
Frage zu § 896 BGB?
Der Normtext sagt, was gilt — nicht, was er für Ihren Fall bedeutet. Lulius prüft das anhand des gesamten Bundesrechts und der Rechtsprechung der Bundesgerichte, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Die Wiedergabe des Gesetzestextes dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Ob und wie eine Norm auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden ist, lässt sich aus dem Wortlaut allein nicht beantworten.