Bürgerliches Gesetzbuch

§ 916 BGB Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit

Gesetzestext

Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 916 BGB verweist.

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