Bürgerliches Gesetzbuch

§ 953 BGB Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen

Gesetzestext

Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 953 BGB verweist.

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