Bürgerliches Gesetzbuch

§ 954 BGB Erwerb durch dinglich Berechtigten

Gesetzestext

Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 954 BGB verweist.

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