Bürgerliches Gesetzbuch

§ 982 BGB Ausführungsvorschriften

Gesetzestext

Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichs behörden und Reichs anstalten nach den von dem Bundesrat, in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des Bundesstaats erlassenen Vorschriften.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 982 BGB verweist.

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