Bürgerliches Gesetzbuch

§ 983 BGB Unanbringbare Sachen bei Behörden

Gesetzestext

Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 983 BGB verweist.

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