BNATSCHG

§ 20 BNATSCHG Allgemeine Grundsätze

Gesetzestext

(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll. (2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden 1. nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet, (3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds. § 20 Abs. 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Hamburg - Abweichung durch § 9 Abs. 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) v. 11.5.2010 HmbGVBl. S. 350, 402 mWv 1.6.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 93)

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 20 BNATSCHG verweist.

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