BNATSCHG

§ 35 BNATSCHG Gentechnisch veränderte Organismen

Gesetzestext

Auf 1. Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen im Sinne des § 3 Nummer 5 des Gentechnikgesetzes und

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 35 BNATSCHG verweist.

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