BNATSCHG

§ 36 BNATSCHG Pläne

Gesetzestext

Auf 1. Linienbestimmungen nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 36 BNATSCHG verweist.

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