BNATSCHG

§ 16 BNATSCHG Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen

Gesetzestext

(1) Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind, sind als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen, soweit 1. die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 erfüllt sind, (2) Die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, Flächenpools oder anderer Maßnahmen, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, deren Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeit sowie der Übergang der Verantwortung nach § 15 Absatz 4 auf Dritte, die vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen, richtet sich nach Landesrecht. Im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels richtet sich die Bevorratung nach § 56a. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (früher Abs. 1 Nr. 1) idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Sachsen-Anhalt - Abweichung durch § 7 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (NatSchG LSA) v. 10.12.2010 GVBl. LSA S. 569, geändert durch Gesetz vom 15.1.2015 GVBl LSA S. 21, mWv 22.1.2015 (vgl. BGBl. I 2015, 183)

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 16 BNATSCHG verweist.

Im Gesetz benachbart

Rechtlicher Hinweis: Die Wiedergabe des Gesetzestextes dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Ob und wie eine Norm auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden ist, lässt sich aus dem Wortlaut allein nicht beantworten.