BNOTO

§ 16 BNOTO Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung

Gesetzestext

(1) Soweit es sich bei Amtstätigkeiten des Notars nicht um Beurkundungen nach dem Beurkundungsgesetz handelt, gilt § 3 des Beurkundungsgesetzes entsprechend. (2) Der Notar kann sich der Ausübung des Amtes wegen Befangenheit enthalten.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 16 BNOTO verweist.

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