BNOTO

§ 3 BNOTO Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare

Gesetzestext

(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare). (2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare). (3) (weggefallen) § 3 Abs. 2: Gilt nicht in den Ländern Hamburg und Rheinland-Pfalz gemäß § 116 Abs. 2; idF d. Art. 3 Nr. 1 G v. 26.3.2007 I 358 mWv 1.6.2007

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 3 BNOTO verweist.

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