BNOTO

§ 60 BNOTO Überschüsse aus Notariatsverwaltungen

Gesetzestext

(1) Die Überschüsse aus den auf Rechnung der Notarkammer durchgeführten Notariatsverwaltungen müssen vorrangig zugunsten der Fürsorge für die Berufsangehörigen und ihre Hinterbliebenen verwendet werden. (2) Verbleibende Überschüsse sind, soweit Versorgungseinrichtungen nach § 67 Abs. 4 Nr. 2 eingerichtet sind, diesen zuzuwenden. Bestehen Versorgungseinrichtungen nicht, fließen verbleibende Überschüsse der Notarkammer zu.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 60 BNOTO verweist.

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