BNOTO

§ 62 BNOTO Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung

Gesetzestext

Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen der Notarkammer und dem Notariatsverwalter, welche die Vergütung, die Abrechnung (§ 59) oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 62 BNOTO verweist.

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