BNOTO
§ 63 BNOTO Einsicht der Notarkammer
Gesetzestext
(1) Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, Beauftragten der Notarkammer Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie in die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren. § 78i bleibt unberührt. (2) Die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.
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Verweise in dieser Norm
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