BNOTO
§ 91 BNOTO Erhebung von Beiträgen
Gesetzestext
(1) Die Bundesnotarkammer erhebt von den Notarkammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sachlichen Bedarfs bestimmt sind. (2) Die Höhe der Beiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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