BNOTO

§ 91 BNOTO Erhebung von Beiträgen

Gesetzestext

(1) Die Bundesnotarkammer erhebt von den Notarkammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sachlichen Bedarfs bestimmt sind. (2) Die Höhe der Beiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt.

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