BNOTO

§ 92 BNOTO Aufsichtsbehörden

Gesetzestext

(1) Das Recht der Aufsicht steht zu 1. dem Präsidenten des Landgerichts über die Notare und Notarassessoren des Landgerichtsbezirks; (2) Soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, bestimmt die Landesjustizverwaltung die jeweiligen Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden. (3) Eine Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann auch vorsehen, dass das Recht der Aufsicht über die Notare und Notarassessoren dem Präsidenten eines Landgerichts für die Bezirke mehrerer Landgerichte zugewiesen wird. Eine Zuweisung nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die Zuständigkeiten nach § 13 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 1, § 51 Absatz 2 und § 51a Absatz 1 Satz 2.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 92 BNOTO verweist.

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