BOSTRAB

§ 56 BOSTRAB Verhalten bei Mängeln an Zügen

Gesetzestext

(1) Züge mit Sicherheitsmängeln dürfen nicht im Betrieb verbleiben. Bei möglicher Weiterfahrt bis zu einem betrieblich geeigneten Aussetzpunkt sind je nach Art und Schwere der Mängel Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Die Fahrgäste sind, wenn es die Umstände erlauben, bis zu einer Haltestelle weiter zu befördern. (2) Beim Bewegen von Zügen mit schadhaften Bremsen ist die Geschwindigkeit dem verminderten Bremsvermögen anzupassen. (3) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer oder auf Strecken ohne Sicherheitsraum müssen betriebliche Vorkehrungen getroffen sein, die eine unverzügliche Rettung der Fahrgäste aus liegengebliebenen Zügen ermöglichen.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

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