BPERSVG

§ 115 BPERSVG Deutsche Bundesbank

Gesetzestext

(1) Oberste Dienstbehörde ist die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Bundesbank. Der Vorstand gilt als oberste Dienstbehörde, soweit ihm die Entscheidung zusteht; § 71 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. (2) Abweichend von § 8 Satz 1 handelt der Vorstand, soweit ihm die Entscheidung zusteht. Er kann sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 115 BPERSVG verweist.

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