BPERSVG

§ 15 BPERSVG Wählbarkeit

Gesetzestext

(1) Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und (2) Nicht wählbar sind 1. Beschäftigte, die infolge Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,

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